Degressive Abschreibung
Degressive Abschreibung:
Die zeitlich begrenzte Wiedereinführung einer degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) für den Neubau von Wohnungen ist Teil des “Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie zur Vereinfachung und Fairness bei Steuern” – dem Wachstumschancengesetz. Diese Regelung wurde durch die Änderungen des Vermittlungsausschusses beeinflusst, welche der Bundesrat am 22.3.2024 endgültig gebilligt hat.
Die Modalitäten der zeitlich begrenzten degressiven AfA sehen wie folgt aus, wie es im Gesetzentwurf für einen neuen § 7 Abs. 5a EStG vorgesehen ist:
Die Abschreibung für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Fertigungsjahres erworben wurden, beträgt nun fünf Prozent – vor dem Vermittlungsausschuss: sechs Prozent. Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für neu errichtete oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den Folgejahren können jeweils fünf Prozent des Restwerts steuerlich geltend gemacht werden.
Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
Der Baubeginn des Wohngebäudes muss im Zeitraum zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 (Sechs-Jahres-Zeitraum) liegen.
Entscheidend für die Gewährung der degressiven AfA ist nun nicht mehr der Bauantrag, sondern der angezeigte Baubeginn. Dies soll Anreize für die Umsetzung von Projekten schaffen, die bereits geplant, aber aus verschiedenen Gründen – etwa Finanzierungsproblemen – noch nicht begonnen wurden. Dadurch soll auch der Bauüberhang von mehr als 800.000 genehmigten Wohnungen abgebaut werden.
Beim Kauf einer Immobilie muss der Vertrag zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Fertigungsjahres erworben werden.
Die degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen kombiniert werden. Begünstigt werden dabei Neubauten mit einem energetischen Effizienzhausstandard von 40 und dem Nachhaltigkeitssiegel QNG (EH40 / QNG), die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro Quadratmeter einhalten.
Die Bedingungen für die genannte Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen wurden durch das Wachstumschancengesetz verbessert: Der Anwendungszeitraum wurde bis Ende September 2029 verlängert, die Baukostenobergrenze wurde auf 5.200 Euro pro Quadratmeter angehoben (vorher 4.800 Euro), und die begünstigten Herstellungs- und Anschaffungskosten liegen nun bei 4.000 Euro pro Quadratmeter (vorher 2.500 Euro).