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Degressive Abschreibung

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, das die Regierung mit dem Ziel verabschiedet hat, Wachstum, Investitionen und Innovation zu fördern, wurde die degressive Abschreibung (AfA) für den Neubau von Wohnungen temporär wieder eingeführt. Diese Regelung, die durch den Vermittlungsausschuss modifiziert wurde und am 22. März 2024 vom Bundesrat endgültig abgesegnet wurde, bietet eine wertvolle Steuererleichterung für Investoren im Wohnungsbau.

So funktioniert die degressive AfA:

Laut dem neuen § 7 Abs. 5a EStG können Steuerpflichtige nun bei neu errichteten oder bis zum Ende des Fertigungsjahres erworbenen Wohngebäuden von einer degressiven AfA profitieren. Dabei wird die Abschreibung wie folgt geregelt:

  • Jahr 1: Es können fünf Prozent der gesamten Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden.
  • Folgejahre: In den kommenden Jahren dürfen jeweils fünf Prozent des verbleibenden Restwerts abgeschrieben werden.

Vor den Änderungen des Vermittlungsausschusses lag dieser Satz noch bei sechs Prozent, doch selbst mit der Reduzierung bleibt die degressive AfA eine äußerst attraktive Option für Bauherren. Ein besonderer Vorteil ist, dass es möglich ist, zur linearen AfA zu wechseln, wenn dies für die steuerliche Planung vorteilhafter erscheint.

Wichtige Fristen und Bedingungen:

Die degressive AfA gilt nur für Gebäude, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 gebaut oder erworben werden. Doch entscheidend für den Anspruch ist nicht mehr der Bauantrag, sondern der angezeigte Baubeginn. Dies soll Investoren dazu ermutigen, Projekte, die bereits genehmigt, aber noch nicht realisiert wurden – möglicherweise aufgrund finanzieller Engpässe – nun doch anzupacken. So will die Regierung den Baustau von über 800.000 genehmigten Wohnungen abbauen.

Für den Kauf von Immobilien gilt: Der Vertrag muss ebenfalls im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtskräftig abgeschlossen werden, und die Immobilie muss bis zum Ende des Fertigungsjahres erworben werden.

Kombination mit Sonderabschreibungen:

Ein weiteres Highlight der Regelung: Die degressive AfA lässt sich mit der Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen kombinieren. Dies gilt für Neubauten, die einen energetischen Effizienzhausstandard von 40 (EH40) und das Nachhaltigkeitssiegel QNG erfüllen. Die Baukostenobergrenze wurde auf 5.200 Euro pro Quadratmeter angehoben (vorher 4.800 Euro), und die begünstigten Herstellungs- und Anschaffungskosten liegen nun bei 4.000 Euro pro Quadratmeter (vorher 2.500 Euro).

Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz:

Das Wachstumschancengesetz bringt entscheidende Verbesserungen, die den Neubau von Mietwohnungen noch lukrativer machen. Die Förderperiode wurde bis Ende September 2029 verlängert, und die attraktiveren finanziellen Obergrenzen für die Baukosten und die Herstellungskosten setzen zusätzliche Anreize für Investoren. So soll der energetische und nachhaltige Wohnungsbau weiter vorangetrieben werden.